Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung
Andreas , Herrmann
allemand | 09-09-2024 | 375 pages
9783412530464
Relié
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Couverture / Jaquette
Das römische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschädigten nicht allein gegen dessen Schädiger, sondern in zahlreichen Fällen auch gegen Dritte, an die infolge der Schädigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schädiger nicht mit Erfolg belangen lässt, richten die römischen Juristen die im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Schädiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.
Note biographique
Andreas Herrmann ist Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Rechtsreferendar am Landgericht Tübingen.
Fonctionnalité
Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.
Détails
Code EAN : | 9783412530464 |
Editeur : | Böhlau-Verlag GmbH-Böhlau-Verlag GmbH-B hlau |
Date de publication : | 09-09-2024 |
Format : | Relié |
Langue(s) : | allemand |
Hauteur : | 238 mm |
Largeur : | 160 mm |
Epaisseur : | 32 mm |
Poids : | 736 gr |
Stock : | à commander |
Nombre de pages : | 375 |
Collection : | Forschungen zum römischen Recht |
Mots clés : | Römisches Recht; in id quod pervenit; in quantum locupletior factus est |