Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung

Andreas , Herrmann


allemand | 09-09-2024 | 375 pages

9783412530464

Relié


68,25€

 Disponibilité
   à commander

   Retour accepté sous 15 jours

   Livraison 5 euros. Des frais de traitement peuvent s’appliquer, veuillez vous renseigner avant l’annulation.




Couverture / Jaquette

Das römische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschädigten nicht allein gegen dessen Schädiger, sondern in zahlreichen Fällen auch gegen Dritte, an die infolge der Schädigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schädiger nicht mit Erfolg belangen lässt, richten die römischen Juristen die im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Schädiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.

Note biographique

Andreas Herrmann ist Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Rechtsreferendar am Landgericht Tübingen.

Fonctionnalité

Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.

Détails

Code EAN :9783412530464
Auteur(trice): 
Editeur :Böhlau-Verlag GmbH-Böhlau-Verlag GmbH-B hlau
Date de publication :  09-09-2024
Format :Relié
Langue(s) : allemand
Hauteur :238 mm
Largeur :160 mm
Epaisseur :32 mm
Poids :736 gr
Stock :à commander
Nombre de pages :375
Collection :  Forschungen zum römischen Recht
Mots clés :  Römisches Recht; in id quod pervenit; in quantum locupletior factus est